Verstößt die Unterschriftsfunktion gegen das Signaturgesetz?

Die German Privacy Foundation e.V. schreibt in einem Beitrag, der elektronische Personalausweis sei in der getesteten Version nicht kompatibel mit dem deutschen Signaturgesetz.

Eine genauere Erläuterung dieser Aussage gibt es im Artikel leider nicht, aber dafür in den Kommentaren:

Laut aktuell gültigem Signaturgesetz sind nur Kontakt-SmartCards mit Class-3-Readern für rechtsverbindliche Signaturen zugelassen. Der neue ePA bietet aber auch eine fernauslesbare RFID-Schnittstelle. Das ist (momentan) unzulässig.

Im IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt findet sich auch ein Hinweis darauf, dass eine Änderung des Signaturgesetzes notwendig sein könnte:

Es ist geplant, die technischen und rechtlichen Voraussetzungen zum Aufbringen einer qualifizierten, elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz zu schaffen. Um die drahtlose Nutzung (im Lesegerät) dieser Signatur zu erlauben, soll das Signaturgesetz geändert werden.

Leider fehlen auch hier detailliertere Angaben, welche Paragraphen geändert werden sollten, damit die elektronische Signatur beim neuen Personalausweis rechtlich auf festen Füßen steht.

Es gibt allerdings auch Gegenmeinungen. Beispielsweise heißt es in einem PDF-Dokument des TÜV Informationstechnik:

Vorgaben des SigG und der SigV trotz kontaktloser Schnittstelle erfüllt

Update (15.10.2010): Das Bundesministerium des Inneren hat uns gegenüber per E-Mail erklärt, es sei keine Änderung des Signaturgesetzes erforderlich. Die Signaturverordnung wird allerdings geändert.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 SigV lautet bisher:

Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des Signaturgesetzes anhand des Personalausweises oder eines Reisepasses, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist, oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger Sicherheit vorzunehmen.

Nach diesem Satz soll nun folgender Satz eingefügt werden:

Die Identifizierung des Antragstellers kann auch mithilfe des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgen.

Das bedeutet, dass man zukünftig eine qualifizierte elektronische Signatur am heimischen Computer beantragen kann, nachdem man sich gegenüber dem Anbieter des Zertifikats mit der Online-Ausweis-Funktion des elektronischen Personalausweises identifiziert hat.

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