PIN & Co.

Beim elektronischen Personalausweis kommen, wenn man alle Funktionen nutzt, insgesamt drei Geheimnummern zum Einsatz.  Im folgenden wird darauf genauer eingegangen.

eID-PIN

Die sechsstellige eID-PIN („Geheimnummer“) ist für die meisten Bürger die wohl wichtigste Geheimnummer. Wer sich gegenüber einem Unternehmen online authentifizieren möchte, muss vorher diese PIN in seinen Computer oder sein Ausweis-Lesegerät eingeben. Der Besitzer des Personalausweises ist nach § 27 Abs. 2 PAuswG verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Es ist ausdrücklich verboten, die eID-PIN zusammen mit dem Ausweis aufzubewahren.

Wenn Sie Ihre PIN zwei Mal hintereinander falsch eingeben, wird der Ausweis zunächst für weitere Versuche gesperrt. Nach Eingabe der CAN (s.u.) haben Sie einen letzten Versuch, die PIN korrekt einzugeben. Scheitert dieser auch, wird die eID-Funktion gesperrt. Durch Eingabe der sogenannten PUK („Entsperrnummer“) können Sie sie aber wieder freischalten.

Die Personalausweisbehörde kann eine vergessene PIN ändern oder die eID-Funktion deaktivieren und selbstverständlich auch wieder aktivieren.

CAN

Die sogenannte „Card Access Number“, kurz: CAN, ist auf den Ausweis aufgedruckt, damit man sie sich nicht merken muss. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn ein Lesegerät mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat (z.B. ein Polizeilesegerät) auf die Ausweisdaten zugreifen möchte. Der Zugriff wird dann nach Eingabe der CAN ins Lesegerät gewährt. Dabei kann auch auf das biometrische Gesichtsbild und – sofern vorhanden – auf gespeicherte Fingerabdrücke zugegriffen werden.

Signatur-PIN

Wer eine qualifizierte elektronische Signatur auf dem Ausweis gespeichert hat und nutzt, benötigt eine separate Geheimnummer für diese Signatur. Diese muss jedes Mal eingegeben werden, wenn man von der Signatur Gebrauch machen möchte, um einen Vertrag digital zu unterschreiben oder einen Behördengang online zu erledigen.

Sperrkennwort

Das Sperrkennwort wird benötigt, um bei einen verlorenen, gestohlenen oder anderweitig abhanden gekommenen Ausweis die eID-Funktion sperren zu lassen.

Erhalt der Geheimnummern

Gemäß § 13 PAuswG werden die eID-PIN, die PUK und das Sperrkennwort dem Ausweisinhaber vom Ausweishersteller per Post zugeschickt.